Seit dem 1. Januar 2001 wird in der Schweiz die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erhoben. Sie ersetzt die frühere pauschale Schwerverkehrsabgabe.
Mit dem Systemwechsel zu einer leistungsabhängigen Abgabe wurde insbesondere angestrebt:
- das Wachstum des Strassenschwerverkehrs zu begrenzen
- die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene zu fördern
- die Umwelt zu entlasten.
Die LSVA gilt für schwere Güterfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und bemisst sich nach drei Kriterien:
- der Zahl der auf dem Gebiet der Schweiz zurückgelegten Kilometer
- dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges
- den Emissionen des Fahrzeuges
Abgabesatz
Der Abgabesatz berechnet sich nach Massgabe der ungedeckten Kosten des Strassenschwerverkehrs und der Zahl der gefahrenen Tonnenkilometer (erhoben nach dem zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge). Die aktuellen Tarife sind auf der Website des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu finden.
Einnahmenverwendung
- 1/3 der Nettoeinnahmen gehen an die Kantone
- 2/3 gehen an den Bund
Die Kantone verwenden ihren Anteil vorab zum Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten des Strassenverkehrs. Der Anteil des Bundes fliesst in den Bahninfrastrukturfonds (BIF).
Dokumente
Monitoring
Die Auswirkungen der LSVA werden vom ARE laufend untersucht und ausgewertet. Wichtigstes Ergebnis war ein klarer Trendbruch bezüglich Entwicklung der Fahrleistung im Strassengüterverkehr. Auf ein kontinuierliches Wachstum vor Einführung der Abgabe ging diese in den ersten zwei Jahren nach der Inbetriebnahme deutlich zurück. Ende 2005 lag die Fahrleistung immer noch 6,5% tiefer als im Jahr 2000. Weitere wichtige Auswirkungen waren ein spürbarer Erneuerungsschub bei der Fahrzeugflotte und eine gewisse Konzentration beim Strassentransportgewerbe.
LSVA und Routenwahl (PDF, 7 MB, 01.01.2011)Schlussbericht
Rechtsgrundlagen
Wichtigste Rechtsgrundlagen für den Vollzug sind das Schwerverkehrsabgabegesetz und die Schwerverkehrsabgabeverordnung. Die verfassungsmässige Grundlage liefert Art. 85 BV. Die Einführung der LSVA erfolgte ohne nennenswerte Probleme. Der Vollzug funktioniert einwandfrei; er obliegt der eidgenössischen Zollverwaltung.